Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Reparaturbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Reparaturarbeiten der NordKran GmbH (nachfolgend “Auftragnehmer”) gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen der Kunden (nachfolgend “Auftraggeber”) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es wurde schriftlich durch den Auftragnehmer zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis ent- gegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung diesem gegenüber vorbehaltlos ausführt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

§1 Vertragsinhalt/Auftragserteilung

  1. Diese Bedingungen gelten für Service- und Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend “Reparaturen”). Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten/Überführungsfahrten sowie Funktionsprüfungen an den Geräten durchzuführen.

§2 Kostenvoranschlag

  1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss ein unverbindlicher Reparaturpreis angegeben.
    Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20 % überschritten werden.
  2. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Sofern im Kostenvoranschlag oder im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, handelt es sich um Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

§3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

  1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung oder der Herausgabe der reparierten Maschine, ist der Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
  2. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  4. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
  5. Angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§4 Mitwirkung des Auftraggebers (für Reparaturarbeiten außerhalb des Betriebssitzes des Auftragnehmers)

  1. Bei Durchführung von Reparaturarbeiten außerhalb des Betriebssitzes des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.

§5 Frist für die Durchführung der Reparatur

  1. Die Angaben über Reparaturfristen oder Fertigstellungsangaben beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, solche sind schriftlich verbindlich zugesagt. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang der Reparatur gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
  3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Reparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessen Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 10 Nr. 3 – nicht.

§6 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

  1. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
  2. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

§7 Gefahrentragung und Transport

  1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
  2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während des Transports trägt.
  3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  4. Sofern die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. versichert sind, werden diese Risiken vom Auftraggeber versichert bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

§8 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Reparaturvertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig gestellt sind.
  3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

§9 Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Nr. 3 und § 10 – ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten hinsichtlich solcher Reparaturmängel unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
    Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschrif- ten vom Vertrag zurücktreten.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

§10 Sonstige Haftung des Auftragnehmers

  1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für die etwaig damit verbundenen Nachteile des Auftraggebers (so z. B. durch höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung).
    Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Reparaturgegenstandes verursacht worden sind.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragsnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§11 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung einschließlich für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.