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Allgemeine Vermietbedingungen

der NordKran GmbH

I. Gültigkeit

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Kranen, Staplern und sonstigen Baugeräte und Industriemaschinen. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

  2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

  3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (inkl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Vermietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend bzw. geltende Rahmenvertragsabkommen, z.B. zwischen Mitgliedern der PartnerLIFT Vermietergemeinschaft.

  4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

Der Übernehmer ist zur Unterzeichnung der entsprechenden Belege bevollmächtigt, ebenso bei Rückgabe.

  1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Dies gilt nur, sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs.1 Satz 1 BGB (nachfolgend auch gemeinsam „Unternehmer“ genannt) handelt. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
  2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
  3. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
  5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt. Kosten beim Mieter für Geräteausfallzeiten werden vom Vermieter nicht übernommen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
  6. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
  7. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei: vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, bei einer Haftung des Vermieters nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Vermieter garantiert hat. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  8. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern II.Nr.5 und II Nr.6 sowie Ziffer II Nr.7 entsprechend.
  9. Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordentlich ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
  10. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Bedienpersonal, soweit es nicht vom Vermieter gestellt wird, zur Bedienung und Handhabung geeignet ist und das Gerät nur nach entsprechender Einweisung in Betrieb nimmt.
  11. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen     Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.
  12. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet. Die Untervermietung des Mietgegenstandes durch andere Maschinenvermieter, insbesondere durch Mitglieder der PartnerLIFT Vermietergemeinschaft, ist auch ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zulässig.

III. Inbetriebnahmen des Gerätes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen sowie die weiteren Bedienungs- und Wartungshinweise bei der Übergabe genau zu beachten.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitsschutzbestimmungen und Straßenverkehrs-vorschriften genauestens einzuhalten. Dies gilt auch für Ladung und Transport der Geräte.

  3. Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vor-gesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für
    • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät
    • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort
    • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt.

  4. Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird hingewiesen. Für Schäden die durch den Gebrauch von nichtzulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h verursacht werden haftet der Mieter/Bediener der Maschine.

IV. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

  1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
  2. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.
  3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
  4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter schuldhaft unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu kontrollieren.
  5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
  6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
  7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten.
  8. Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtskräftigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenansprüche handelt; dies gilt nur, falls es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt.
  9. Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
  10. Der Mieter tritt bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermiete ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
  11. Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

V. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes

  1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich oder in Textform anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft.  Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern.
  3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
  5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/derTag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen.
  6. Gerät der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. II Nr. 7 ist bei leichter Fahrlässigkeit, die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Verzug befindet.

VI. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    a)    das gemietete Gerät in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Dies bedeutet auch die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden Einsatzzwecken zu unterlassen, wie insbesondere der Einsatz in Tunnel – oder Wasser- Baustellen oder Baustellen in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät oder auch Betonspritz- und Sandstrahlarbeiten, sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zustimmung in Textform erteilt hat.
    b)    für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
    c)    Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
    d)    notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften,
    e)    das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzuliefern.

  2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.

VII. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbehalt

  1. Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.
  2. Dem Mieter steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf einen Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung von 10% des Listenneuwertes des Mietgegenstandes, mindestens 1000.- € maximal jedoch 10.000.-€ beschränkt. Im Rahmen  von Abbrucharbeiten, d.h. Arbeiten mit Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere, etc. gilt im Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung nach der vorstehenden Staffelung als vereinbart. Schäden an der Bereifung, den Ketten und Gummilaufbändern eines Mietgegenstandes sind von der o.g. Haftungsbeschränkung ausgenommen.
  3. Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch 1.000,00€. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
  4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
  5. Bei Schäden, die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 1.500,00€ je Gerät und einzelnen Schadensfall.
  6. Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Ebenso von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, die durch die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden Einsatzzwecken entstehen, wie insbesondere der Einsatz in Tunnel – oder Wasser- Baustellen oder Baustellen in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät oder auch die Verwendung zu Betonspritz- und Sandstrahlarbeiten, sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zustimmung in Textform erteilt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
  7. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

VIII. Pflichten des Mieters in besondern Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter weder das Gerät weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Bei der gemäß Ziff.II Nr.12 erlaubten Weitervermietung bzw. Untervermietung durch Maschinenvermieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände an Endkunden oder andere Maschinenvermieter weitergegeben werden. Der jeweilige Maschinenvermieter als Mieter ist in diesen Fällen für die ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung an seinen Kunden verantwortlich.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
  3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
  4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl oder Unterschlagung des Gerätes zu treffen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

IX. Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.
  2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden als 75% der Miete gehabt hat.

X. Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Bei der Vermietung bzw. Untervermietung an Maschinenvermieter gelten die gesondert vereinbarten Kündigungsfristen mit dem Maschinenvermieter.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
    a)    die nicht vereinbarungsgemäße Zahlung der Miete, oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen der Vermieter eine wesentliche Minderung der Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten vernünftigerweise annehmen muss.
    b)    wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
    c)    in Fällen von Verstößen gegen Ziff. VI. Nr. 1a, b, d und Ziff. VIII. Nr. 1, 4
  3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.

XI. Verbraucherschlichtung und sonstige Bestimmungen

  1. Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  2. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder, nach seiner Wahl, der Sitz seiner Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.        

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